1. Veranstaltungen dürfen dem Ansehen oder der Sicherheit des Hauses nicht schaden. Die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. (im Folgenden "SKB") ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von Missständen anzuordnen und - sollten diese nicht befolgt werden oder sich als zur Erreichung des gewünschten Zweckes nicht hinreichend herausstellen – den Abbruch der Veranstaltung anzuordnen. Hieraus stehen dem Veranstalter keinerlei Entgeltminderungs-, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zu.
2. Die Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen nur im vereinbarten Zeitraum und ausschließlich zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine darüberhinausgehende Benutzung von Räumlichkeiten, Gängen und dergleichen im Tagungszentrum ist jedenfalls unzulässig.
3. Die überlassenen Räumlichkeiten samt Einrichtung sind pfleglich zu behandeln und im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben.
4. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Veranstaltungsräumlichkeiten samt vertragsgegenständlicher Infrastruktur und Mobiliar bei der Übergabe in einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, Schäden an den Räumlichkeiten oder am Inventar werden in schriftlicher Form vor der Veranstaltung gemeldet und diese Schäden werden von der SKB auch bestätigt.
5. Der Veranstalter sorgt auf eigene Kosten für sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen und verpflichtet sich, sämtliche anzuwendenden behördlichen Vorschriften bzw. Anordnungen einzuhalten.
6. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der SKB vorgenommen werden.
7. Der Veranstalter verzichtet auf jedweden Ersatz allfällig ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Schäden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder von ihm beauftragte oder bei ihm verkehrende Personen im Vermögen der SKB und/oder im Vermögen Dritter (physischer und juristischer Personen) entstehen. Er verpflichtet sich, die SKB hinsichtlich solcher Schäden vollkommen schad- und klaglos zu halten.
8. Für vom Veranstalter oder von Veranstaltungsteilnehmern eingebrachte Gegenstände (z.B. Garderobe, Laptops, etc.) wird keine Haftung übernommen. Dem Veranstaltungsleiter wird ein Schlüssel zum Veranstaltungsraum ausgefolgt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Raum entsprechend verschlossen ist.
9. Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
10. Das Halten oder Parken von Kraftfahrzeugen im Orangeriegarten ist unzulässig.
11. In allen Räumlichkeiten herrscht Rauchverbot. Alle Mitarbeiter und Gäste sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
12. Rauch- und Brandmelder dürfen nicht ausgeschaltet werden.
13. Ausgänge und Notausgänge müssen, solange sich Personen im Tagungszentrum befinden, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.
14. Bei Aufbauten von Bühnen ist ein Mindestabstand von allen Wänden und fixen Gegenständen einzuhalten.
15. Alle Aufbauten, Stative und Leitern sind mit Platten bzw. schützendem Filz zum Schutz des Bodens zu unterlegen.
16. Unter Scheinwerfer, elektrische Geräte und Strom führende Steckverbindungen sind Hitzeschutzmatten zu legen. Strom- und andere Kabel müssen stolpersicher abgedeckt werden.
17. Sämtliche Dekorationen, Ausstattungsstücke und Bühnenaufbauten müssen aus brandsicheren Materialien (B1, Q1) bestehen.
18. Eingriffe unbefugter Personen in die Elektroinstallationen sind verboten.
19. Absperrventile, Zähler etc. sind jederzeit frei zugänglich und frei zu halten.